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Glossar zur elektronischen Gesundheitskarte

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Fehlbedienzähler
Zähler in der Chipkarte, der fehlerhafte PIN-Präsentationen zählt.
 
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Finanzierungsvereinbarung
Die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und Krankenkassen legen - jeweils separat für jeden Sektor - mit Finanzierungsvereinbarungen fest, in welcher Form den jeweiligen Leistungserbringern die für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte entstehenden Kosten erstattet werden.
Beispielsweise wurde für den Basis-Rollout in den jeweiligen sektoralen Vereinbarungen festgelegt, in welcher Form die Anschaffung von eHealth-BCS-Terminals, von mobilen Terminals(mobiKT) und die Aufwände für die Anpassung der Software des Leistungserbringers erstattet werden.
 
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Fingerprint
Einen durch eine geeignete Hashfunktion erstellten Hashwert kann man als eindeutige Prüfsumme einer Datei verwenden. Diese Prüfsumme kann man deshalb als Fingerabdruck bezeichnen (engl. "fingerprint"/ "message digest").
 
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FIPS
Federal Information Processing Standard. Eine Reihe von Standards für IT-Systeme, die vom NIST herausgegeben werden.
 
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Fortgeschrittene Elektronische Signatur
Nach SigG sind elektronische Signaturen Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.
Fortgeschrittene Elektronische Signaturen sind nach diesem Gesetz elektronische Signaturen die
    a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
    b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
    c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
    d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine         nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
 
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Freiwillige Anwendungen
§291a SGB V definiert Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte, darunter die sogenannten freiwilligen Anwendungen. Bei diesen Anwendungen kann der Patient selbst entscheiden, ob er bzw. der behandelnde Arzt(o.ä.) diese für den Patienten nutzen möchte bzw darf.
§291a nennt folgende Anwendungen:
(3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
  • 1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, [ siehe Notfalldaten ]
  • 2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), [ siehe Arztbrief ]
  • 3. Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, [ siehe AMTS ]
  • 4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), [ siehe ePA ]
  • 5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten sowie [ siehe Patientenfach ]
  • 6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305 Abs. 2); [ siehe Patientenquittung ]
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